AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

2. Sonstige Bauleistungen

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht eingezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.

2.1 Angebot

Angebote sind in der Regel kostenlos.
Werden zur Erstellung eines Angebotes Planungsleistungen erforderlich, so werden diese mit einem Stundensatz von 75,00€ zzgl. Der derzeit gültigen Mehrwertsteuer je angefangene Stunde berechnet.
Angebote mit derartig vielen Einzelpositionen werden mit einem pauschalen Preisaufschlag auf die Angebotssumme in einer Position berechnet. Hier kann nach Ermessen des Auftragnehmers eine Verrechnung auf die Auftragssumme vereinbart werden.

2.2 Auftragsannahme

Das Angebot des Verkäufers ist freibleibend und hat 1 Monat- Gültigkeit, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten, sowie in Bezug genommen DIN, VDE oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen, kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

2.3

Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.4 Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages(§ 323 Abs. 3 BGB) zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen (s. auch VOB Teil B § 10).

Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungsfrist gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fach-kundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.

Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Werden Erzeugnisse nach vom Käufer erhaltenen Konstruktionsunterlagen hergestellt, haftet der Verkäufer nur für die Fertigung. Wird der Verkäufer von Dritten haftungsrechtlich wegen Schäden in Anspruch genommen, die ihre Ursache nicht in dem Fertigungsbereich des Verkäufers, sondern indem des Käufers zuzurechnenden Bereich finden, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von derartigen Ansprüchen freizustellen.

2.5 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.  Die gesetzliche MwSt. wird am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Förmliche Abnahme

Der Käufer verpflichtet sich, sofort nach Beendigung der Montage und in Anwesenheit der Monteure des Verkäufers montierte Anlagen abzunehmen. Wird dieser Zeitpunkt vom Käufer versäumt, so befindet er sich in Abnahmeverzug.

Im Übrigen gilt die Leistung gemäß VOB Teil B § 12, Abs. 5 sodann als abgenommen.

Sofern  vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.

4. Pauschalierter Schadenersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen und zu fetten
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
  • Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Rechnung und Zahlung

Jede Rechnung ist nach Zugang beim Auftraggeber gemäß der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen zu bezahlen.

Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt  nicht voraus, dass  die Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden müssen.

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

8.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt  der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber  schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9. Eigentum-/Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers – Amtsgericht Hameln.

Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen  sowie die Aufhebung desVertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

Sollten einzelne Bestimmungen des  Vertrages einschließlich der vorstehenden  Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag Lücken enthalten, wird dadurch  die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren,  welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten  kommt, im Falle von Lücken diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man diese Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

März 2014